Insolvenznahe Rechtsberatung für Unternehmer

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Das neue StaRUG-Verfahren: Unternehmenssanierung ohne Insolvenzverfahren


Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG), das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Grundlage dafür geschaffen, dass Unternehmenssanierungen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen den Widerstand von Minderheiten auf Seiten der Gläubiger umgesetzt werden können.

Mit einer Sanierung nach dem StaRUG können somit außerhalb eines Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten des Unternehmens gekürzt werden, die Passivseite der Bilanz wird somit neu strukturiert, auch wenn einzelne Gläubiger dem widersprechen. Dies ist ein Novum im deutschen Recht!


Voraussetzungen für das StaRUG

Damit der Anwendungsbereich des StaRUG eröffnet ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Sinne von § 18 InsO
  • es darf weder eine Überschuldung (§ 19 InsO) noch eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) eingetreten sein
Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass nur die Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst werden, die sich in einem frühen Krisenstadium befinden.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn ein Unternehmen rechnerisch überschuldet ist und innerhalb eines Prognosezeitraums von 12 Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die Liquiditätslücke erst nach zwölf Monaten, aber innerhalb von 24 Monaten eintritt.


Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement einer Sanierung nach dem StaRUG. In diesem wird – vereinfacht dargestellt - geregelt, in welcher Weise in die Rechtsverhältnisse, insbesondere in Forderungen gegen das Unternehmen, eingegriffen wird, damit eine nachhaltige Sanierung gelingt. Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger stimmen über diesen ab.

Details zum Restrukturierungsplan finden Sie hier.


Instrumente des StaRUG

Sofern das StaRUG zur Anwendung kommt, stehen dem Unternehmen folgende Instrumente zur Verfügung:
  • Stabilisierungsanordnung (Gläubiger werden an der Vollstreckung und der Verwertung ihrer Sicherheiten gehindert)
  • gerichtliche Abstimmung über den Restrukturierungsplan
  • gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans
  • gerichtliche Prüfung von Vorfragen, die für die Bestätigung des Plans von Bedeutung sind
Die Maßnahmen werden auf Antrag des Schuldners vom Restrukturierungsgericht angeordnet. Sie dienen der effektiveren Durchsetzung des Sanierungsvorhabens.


Beteiligung des Restrukturierungsgericht

Das Gericht wird nur dann beteiligt, wenn eine der zuvor genannten Maßnahmen beantragt wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter (siehe unten) eingesetzt wird.

Dabei werden Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nur gegenüber den Gläubigern bekannt gemacht, die von dem Restrukturierungsplan bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Gerichtsentscheidung betroffen sind, es sei denn, das schuldnerische Unternehmen geht mit dem Restrukturierungsplan auch von sich aus an die Öffentlichkeit.


Restrukturierungsbeauftragter

Das Gericht bestellt einen unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten, sofern bspw. durch den Restrukturierungsplan in die Rechte von Verbrauchern eingegriffen wird oder wenn absehbar ist, dass Gläubiger bei der Abstimmung über die Annahme des Plans überstimmt werden müssen. Der Beauftragte überwacht das Restrukturierungsvorhaben und erstattet dem Gericht Bericht.