Informationen zum Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Stacks Image 7

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG kann sich durch eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung mindern.

Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH entfällt der Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. nicht nur bei Erfüllung durch das Organ, sondern auch, wenn der Ausgleich auf anderem Wege, welcher den Zweck der Ersatzpflicht erreicht, erfolgt; dies gilt insbesondere bei einer Rückerstattung an die Masse im Wege einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung. Dabei ist für den Ausgleich ein unmittelbarer wirtschaftlicher, jedoch nicht notwendig zeitlicher Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der an und für sich erstattungspflichtigen Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Bezieht sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelnen Gutschriften, sondern ist die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum zurückzuführen, werden die in die Saldodifferenz einfließenden Einzahlungen im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen; ob es sich dabei um Zahlungen im Sinne des § 64 GmbHG a. F. handelt, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – II. ZR 146/20).