Informationen zum Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Seit dem 1. Mai gilt die Insolvenzantragspflicht wieder uneingeschränkt

Dafür ist gem. § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO eine Frist von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes einzuhalten.  Im Falle von verspätet gestellten Insolvenzanträgen ist der Geschäftsleiter sowohl straf- als  auch haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt.

Bis zum 31.12.201 greift gem. § 4 Abs. 1 COVInsAG zugunsten der Geschäftsleiter allerdings noch folgende Sonderregelung: Der Prognosezeitraum für die Überprüfung, ob eine Überschuldung vorliegt wird bis zum 31.12.2021 von zwölf auf vier Monate verkürzt (vgl. § 4 Abs. 1 COVInsAG). Anlass für diese Regelung ist, dass  den Geschäftsleitern wegen der Corona-Pandemie oft keine validen Geschäftszahlen vorliegen, um für einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten eine verlässliche Überschuldungsprüfung vornehmen zu können. Daher  wurde der Prognosezeitraum – im Interesse der Geschäftsleiter – auf vier Monate  verkürzt, sofern die Überschuldung auf der Corona-Pandemie beruht.