Der Restrukturierungsplan nach StaRUG
Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement einer Sanierung nach dem StaRUG, in dem die Finanzierungsstruktur des Schuldners so geändert wird, dass dieser den Kapitaldienst wieder erbringen kann. Dies erfolgt üblicherweise durch einen Teilerlass der betroffenen Gläubiger.
Einen Teilerlass seiner Gläubiger kann der Schuldner auch außerhalb eines Verfahrens nach dem StaRUG erreichen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen. Sofern dies nicht erreicht wird, bietet das Verfahren nach dem StaRUG die Möglichkeit, dass die dem Restrukturierungsplan widersprechenden Gläubiger überstimmt werden (siehe unten).
Für eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan ist es zwingend erforderlich, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit darf nicht eingetreten sein.
Planinhalt
In einem Restrukturierungsplan können folgende Rechtsverhältnisse geändert werden:
Folgende Rechtsverhältnisse können in einem Restrukturierungsplan hingegen nicht geregelt werden:
Annahme des Plans
Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger können über diesen abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Restrukturierungsplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Plans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe 75 % der Stimmrechte für die Annahme des Restrukturierungsplans stimmen. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne diesen stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.
Die Abstimmung kann in einem Abstimmungs- und Erörterungstermin vor Gericht stattfinden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Einer gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans bedarf es immer dann, wenn die Regelungen auch für die dem Plan widersprechenden Gläubiger geltend soll und diese insolvenzfest sein sollen.
Vorteile gegenüber einer Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Vorteile einer Sanierung mit einem Restrukturierungsplan gegenüber einer Eigenverwaltung sind:
Fazit
Eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan bietet sich vor allem für solche Unternehmen an, die einen gesunden Geschäftsbetrieb führen, aber ihre Finanzstruktur neu aufstellen müssen.
Einen Teilerlass seiner Gläubiger kann der Schuldner auch außerhalb eines Verfahrens nach dem StaRUG erreichen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen. Sofern dies nicht erreicht wird, bietet das Verfahren nach dem StaRUG die Möglichkeit, dass die dem Restrukturierungsplan widersprechenden Gläubiger überstimmt werden (siehe unten).
Für eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan ist es zwingend erforderlich, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit darf nicht eingetreten sein.
Planinhalt
In einem Restrukturierungsplan können folgende Rechtsverhältnisse geändert werden:
- Forderungen gegen den Schuldner („Restrukturierungsforderungen“)
- Sicherheiten an Vermögen des Schuldners („Absonderungsanwartschaften“)
- Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an dem Rechtsträger des schuldnerischen Unternehmens
Folgende Rechtsverhältnisse können in einem Restrukturierungsplan hingegen nicht geregelt werden:
- Forderungen von Arbeitnehmern
- Verträge
Annahme des Plans
Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger können über diesen abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Restrukturierungsplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Plans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe 75 % der Stimmrechte für die Annahme des Restrukturierungsplans stimmen. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne diesen stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.
Die Abstimmung kann in einem Abstimmungs- und Erörterungstermin vor Gericht stattfinden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Einer gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans bedarf es immer dann, wenn die Regelungen auch für die dem Plan widersprechenden Gläubiger geltend soll und diese insolvenzfest sein sollen.
Vorteile gegenüber einer Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Vorteile einer Sanierung mit einem Restrukturierungsplan gegenüber einer Eigenverwaltung sind:
- Schuldner bestimmt, welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden, § 8 StaRUG
- es handelt sich um ein Verfahren zur Vermeidung einer Insolvenz, nicht um ein Insolvenzverfahren (Reputation!)
- das Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners öffentlich, § 84 StaRUG
Fazit
Eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan bietet sich vor allem für solche Unternehmen an, die einen gesunden Geschäftsbetrieb führen, aber ihre Finanzstruktur neu aufstellen müssen.