Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet sich für Unternehmen, bei denen bereits die Insolvenzreife (Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit) eingetreten ist, und ein Erhalt des Rechtsträgers erreicht werden soll.
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt. Sämtliche Aufgaben, die in einem regulären Insolvenzverfahren von einem Insolvenzverwalter erfüllt werden, obliegen dem Schuldner. Ein vom Insolvenzgericht bestellter unabhängiger Sachwalter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens.
Das Herzstück der Eigenverwaltung ist in der Regel ein Insolvenzplan, in dem neben Regelungen zur finanzwirtschaftlichen Sanierung, insbesondere ein Teilerlass der Gläubiger, auch gesellschaftsrechtliche Regelungen, wie z.B. ein Formwechsel oder die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechten („debt-to-equity-swap“) getroffen und umgesetzt werden. Soweit auch leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, bspw. ein Abbau an Arbeitsplätzen oder die Kündigung von nachteiligen Verträgen, sind diese in dem Insolvenzplan ebenfalls darzustellen.
Der Vorteil einer Eigenverwaltung gegenüber eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG besteht in den gesetzlichen Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel dem Insolvenzgeld, bei dem die Agentur für Arbeit die Personalkosten für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens weitestgehend übernimmt, der Möglichkeit der Anfechtung der im Antragsverfahren geleisteten Steuern und Sozialverbindlichkeiten sowie dem Verbot der Bezahlung von Altverbindlichkeiten. Ferner können im Gegensatz zu Verfahren nach dem StaRUG nachteilige Vertragsverhältnisse vorzeitig beendet werden.
In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht können die Gläubiger über den Insolvenzplan abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Insolvenzplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Insolvenzplans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe eine einfache Kopf- und Summenmehrheit für den Insolvenzplan stimmt. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Insolvenzplan stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.
Sofern die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht rechtskräftigt ist, treten die Wirkungen des Insolvenzplans ein und die Sanierung ist abgeschlossen. Das Eigenverwaltungsverfahren kann aufgehoben werden. Der Sachwalter überwacht die Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger aus dem Insolvenzplan.
Details zur Eigenverwaltung finden Sie hier.
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt. Sämtliche Aufgaben, die in einem regulären Insolvenzverfahren von einem Insolvenzverwalter erfüllt werden, obliegen dem Schuldner. Ein vom Insolvenzgericht bestellter unabhängiger Sachwalter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens.
Das Herzstück der Eigenverwaltung ist in der Regel ein Insolvenzplan, in dem neben Regelungen zur finanzwirtschaftlichen Sanierung, insbesondere ein Teilerlass der Gläubiger, auch gesellschaftsrechtliche Regelungen, wie z.B. ein Formwechsel oder die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechten („debt-to-equity-swap“) getroffen und umgesetzt werden. Soweit auch leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, bspw. ein Abbau an Arbeitsplätzen oder die Kündigung von nachteiligen Verträgen, sind diese in dem Insolvenzplan ebenfalls darzustellen.
Der Vorteil einer Eigenverwaltung gegenüber eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG besteht in den gesetzlichen Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel dem Insolvenzgeld, bei dem die Agentur für Arbeit die Personalkosten für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens weitestgehend übernimmt, der Möglichkeit der Anfechtung der im Antragsverfahren geleisteten Steuern und Sozialverbindlichkeiten sowie dem Verbot der Bezahlung von Altverbindlichkeiten. Ferner können im Gegensatz zu Verfahren nach dem StaRUG nachteilige Vertragsverhältnisse vorzeitig beendet werden.
In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht können die Gläubiger über den Insolvenzplan abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Insolvenzplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Insolvenzplans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe eine einfache Kopf- und Summenmehrheit für den Insolvenzplan stimmt. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Insolvenzplan stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.
Sofern die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht rechtskräftigt ist, treten die Wirkungen des Insolvenzplans ein und die Sanierung ist abgeschlossen. Das Eigenverwaltungsverfahren kann aufgehoben werden. Der Sachwalter überwacht die Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger aus dem Insolvenzplan.
Details zur Eigenverwaltung finden Sie hier.