Insolvenznahe Rechtsberatung für Unternehmer

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Der Restrukturierungsplan nach StaRUG

Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement einer Sanierung nach dem StaRUG, in dem die Finanzierungsstruktur des Schuldners so geändert wird, dass dieser den Kapitaldienst wieder erbringen kann. Dies erfolgt üblicherweise durch einen Teilerlass der betroffenen Gläubiger.

Einen Teilerlass seiner Gläubiger kann der Schuldner auch außerhalb eines Verfahrens nach dem StaRUG erreichen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen. Sofern dies nicht erreicht wird, bietet das Verfahren nach dem StaRUG die Möglichkeit, dass die dem Restrukturierungsplan widersprechenden Gläubiger überstimmt werden (siehe unten).

Für eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan ist es zwingend erforderlich, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit darf nicht eingetreten sein.


Planinhalt

In einem Restrukturierungsplan können folgende Rechtsverhältnisse geändert werden:
  • Forderungen gegen den Schuldner („Restrukturierungsforderungen“)
  • Sicherheiten an Vermögen des Schuldners („Absonderungsanwartschaften“)
  • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an dem Rechtsträger des schuldnerischen Unternehmens
Konkret bedeutet es, dass die Gläubiger ihre Forderungen teilweise erlassen oder diese stunden. Im Hinblick auf die Sicherheiten kann geregelt werden, dass diese Sicherheiten freigeben, damit diese für neue Kredite zur Verfügung stehen, oder dass die Verwertung gestundet wird.

Folgende Rechtsverhältnisse können in einem Restrukturierungsplan hingegen nicht geregelt werden:
  • Forderungen von Arbeitnehmern
  • Verträge
Regelungen dieser Rechtsverhältnisse sind nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerseite bzw. mit den Vertragspartnern möglich. Dies bedeutet, dass bei Sanierungen, die mit einem erheblichen Personalabbau verbunden sind oder bei denen nachteilige Verträge beendet werden müssen, bspw. Mietverträge eines Filialisten, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angestrebt werden sollte, wenn ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann.


Annahme des Plans

Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger können über diesen abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Restrukturierungsplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Plans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe 75 % der Stimmrechte für die Annahme des Restrukturierungsplans stimmen. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne diesen stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.

Die Abstimmung kann in einem Abstimmungs- und Erörterungstermin vor Gericht stattfinden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Einer gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans bedarf es immer dann, wenn die Regelungen auch für die dem Plan widersprechenden Gläubiger geltend soll und diese insolvenzfest sein sollen.


Vorteile gegenüber einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Vorteile einer Sanierung mit einem Restrukturierungsplan gegenüber einer Eigenverwaltung sind:
  • Schuldner bestimmt, welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden, § 8 StaRUG
  • es handelt sich um ein Verfahren zur Vermeidung einer Insolvenz, nicht um ein Insolvenzverfahren (Reputation!)
  • das Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners öffentlich, § 84 StaRUG

Fazit

Eine Sanierung durch einen Restrukturierungsplan bietet sich vor allem für solche Unternehmen an, die einen gesunden Geschäftsbetrieb führen, aber ihre Finanzstruktur neu aufstellen müssen.

Sanierung durch Restrukturierungsplan §§ 2 ff. StaRUG

Vorbereitungsmaßnahmen2–6 Wochen

  • Analyse der Krisenursachen + Struktur der Gläubiger
  • Erstellung Grobkonzept des Restrukturierungsplans
  • drohende Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen; Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit dürfen nicht eingetreten sein

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten1-2 Wochen

  • das Gericht bestellt auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, §§ 73, 77 StaRUG
  • Beauftragte überwacht das Restrukturierungsverfahren und berichtet dem Gericht
  • das Verfahren ist grds. nicht öffentlich; auf Antrag des Schuldners wird es öffentlich bekannt gemacht

Gerichtliche Maßnahmen (auf Antrag)*)

  • Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht folgende Verfahrenshilfen anordnen:
  • Stabilisierungsanordnungen (Vollstreckungs- und Verwertungssperre), §§ 29 Abs. 2 Nr. 3, 49 StaRUG
  • Vorprüfung von Fragen, §§ 29 Abs. 2 Nr. 2, 47 StaRUG
  • Gerichtliche Planabstimmung, §§ 29 Abs. 2 Nr. 1, 45 StaRUG
  • Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsvergleichs, §§ 29 Abs. 2 Nr. 4

Restrukturierungsplan*)

  • es finden Verhandlungen mit den von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubigern statt
  • Schuldner entscheidet, welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden
  • Erstellung des Restrukturierungsplans
    • Forderungen und Sicherheiten sind gestaltbar, § 2 StaRUG
    • Forderungen von Arbeitnehmern sind nicht gestaltbar
    • formale Anforderungen an den Plan gemäß §§ 5-16 StaRUG
    • die Planbetroffenen sind in Gruppen einzuteilen
  • der Schuldner unterbreitet den Planbetroffenen ein Planangebot, § 17 StaRUG

Planabstimmung*)

Außergerichtliche Planabstimmung

  • die Abstimmung kann im Rahmen einer von dem Schuldner initiierten Versammlung stattfinden, § 20 StaRUG
  • ohne Versammlung werden Planangebot / Annahme versendet
  • 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe müssen dem Plan zustimmen; die Zustimmung einer Gruppe kann ersetzt werden

Gerichtliche Planabstimmung

  • Gericht setzt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin fest
  • Vorprüfung von erheblichen Fragen durch das Gericht auf Antrag des Schuldners möglich
  • 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe müssen dem Plan zustimmen; die Zustimmung einer Gruppe kann ersetzt werden

Planbestätigung*)

  • auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den Restrukturierungsplan
  • der bestätigte Plan wirkt auch gegenüber die Betroffenen, die gegen den Plan gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben
  • mit Bestätigung wird der Plan insolvenzanfechtungsfest, § 90 StaRUG

*) Gesamtdauer Gerichtliche Maßnahmen, Restrukturierungsplan, Planabstimmung sowie Planbestätigung: 6 Monate + 12 Monate Verlängerung (§ 31 Abs. IV Nr. 4 StaRUG)