Der Insolvenzplan
I. Ausgangssituation
Gerät ein Unternehmen in die Krise, wird oft übersehen, dass eine Unternehmenssanierung auch unter Insolvenzbedingungen noch möglich ist. Die Insolvenzordnung stellt hierfür insbesondere den Insolvenzplan als Sanierungsinstrument zur Verfügung.
Ziel eines Insolvenzplanes ist – im Gegensatz zur sog. übertragenden Sanierung, bei der lediglich die einzelnen Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens des Schuldners vom Insolvenzverwalter an eine Auffanggesellschaft veräußert werden – in erster Linie die Sanierung und der Erhalt des in die Krise geratenen Unternehmens.
II. Inhalt eines Insolvenzplanes
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Insolvenzplanes den an einem Insolvenzverfahren Beteiligten, also sowohl dem Schuldner selbst wie auch seinen Gläubigern, die Möglichkeit eröffnen, eine Bereinigung der Insolvenz abweichend vom Regelinsolvenzverfahren umzusetzen. Dabei ist der Insolvenzplan allerdings nicht einfach nur ein Vergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern. Er ist auch kein Vertrag im herkömmlichen Sinne. In ihm ist vielmehr eine mehrseitige Verwertungsvereinbarung der Insolvenzgläubiger über das Schuldnervermögen, soweit es der Gesamtvollstreckung unterliegt, zu sehen Der Bundesgerichtshof sieht in dem Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert, wobei allerdings der Wille einzelner Insolvenzgläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (§§ 244 ff. InsO). Ein Insolvenzplan muss daher die Frage, ob ihm gegenüber einer Zerschlagung des schuldnerischen Vermögens der Vorzug zu geben ist, allein aus Sicht der Gläubiger beantworten.
2. In der Praxis anzutreffende Ausgestaltungen von Insolvenzplänen
Nach dem Inhalt eines Insolvenzplanes wird zwischen dem Sanierungsplan, dem Liquidationsplan sowie dem Übertragungsplan unterschieden, wobei auch Mischformen möglich sind. Soweit mit einem Insolvenzplan die in § 1 Satz 1 InsO ausdrückliche vorgesehene Möglichkeit umgesetzt werden soll, eine von der Verwertung des schuldnerischen Vermögens „abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ umzusetzen, spricht man von einem Sanierungsplan. Kennzeichnend für einen solchen Plan ist immer die Erhaltung des Insolvenzschuldners als Rechtsträger. Daneben sind in der Insolvenzpraxis auch Liquidations- und Übertragungspläne anzutreffen, mit denen die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Wege eines Planes umgesetzt werden soll.
3. Die Gliederung
Während Inhalt eines Insolvenzplanes jede Regelung sein kann, die außerhalb einer Insolvenz individualvertraglich vereinbart werden könnte, muss der Plan einem von der InsO vorgegebenen Aufbau entsprechen. § 219 InsO verlangt zwingend, dass der Insolvenzplan in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil gegliedert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dem Plan die sog. Plananlagen gem. §§ 229, 230 InsO beizufügen.
3.1. Der darstellende Teil
Der darstellende Teil wird auch als Informationsteil des Insolvenzplanes bezeichnet. Hier sind zunächst die Ursachen für die Unternehmenskrise zu beschreiben. Sodann sind die Maßnahmen darzustellen, die erforderlich sind, um das insolvente Unternehmen zu sanieren. Dazu gehören alle rechtlich und betriebswirtschaftlich erforderliche Maßnahmen, wie bspw. Personalanpassungen (Kündigungen, Interessenausgleich, Sozialplan), Betriebsstilllegungen, Änderungen in der Betriebsstruktur sowie Kostensenkungsmaßnahmen.
3.2. Der gestaltende Teil
Der gestaltende Teil des Insolvenzplanes stellt die Vollzugsebene dar. Mit diesem Teil des Plans wird in die Rechte der Gläubiger eingegriffen, soweit sie Beteiligte i.S.v. § 221 InsO (die Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger nach §§ 49 ff. InsO) sind. In die Rechte der Massegläubiger (§ 55 InsO) und in die Rechte der aussonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 47, 48 InsO) darf durch einen Insolvenzplan hingegen nicht eingegriffen werden.
Kennzeichnend für den gestaltenden Teil des Insolvenzplanes ist zunächst, dass eine Einteilung der Gläubiger in Gläubigergruppen zu erfolgen hat, welche sich an deren Rechtsstellung orientiert. Innerhalb einer Gläubigergruppe mit gleicher Rechtsstellung können gem. § 222 Abs. 2 lnsO weitere (Unter-) Gruppen gebildet werden, soweit die Gläubiger dieser Gruppe gleichgelagerte wirtschaftliche Interessen haben. Gem. § 222 Abs. 3 InsO sollen Arbeitnehmer des schuldnerischen Unternehmens eine eigene Gruppe bilden, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Enthält der lnsolvenzplan keine weiteren Angaben zu den Sicherungsrechten der absonderungsberechtigten Gläubiger, so werden deren Rechte gem. § 223 InsO durch den Plan nicht berührt. Soll hingegen durch den Plan in diese Absonderungsrechte eingegriffen werden, so sind die Eingriffe gem. § 223 Abs. 2 InsO im gestaltenden Teil detailliert darzustellen. Für die nicht nachrangigen Gläubiger (§ 38 InsO) muss der lnsolvenzplan gem. § 224 InsO zwingend eine Regelung darüber enthalten, um welchen Teil ihre Forderung gekürzt bzw. für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie besichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden soll. Die Forderungen der nachrangigen Gläubiger (§ 39 InsO) gelten gem. § 225 InsO als erlassen, es sei denn, der Plan trifft hierzu eine abweichende Regelung.
Innerhalb einer Gruppe sind alle Gläubiger gleich zu behandeln. Soll eine unterschiedliche Behandlung erfolgen, ist gem. § 226 InsO die Zustimmung eines jeden betroffenen Gläubigers einzuholen und dem Plan beizufügen. Weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner oder andere dritte Personen dürfen mit einzelnen Gläubigern Sondervorteile vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind nichtig. Sieht der lnsolvenzplan keine anderweitige Regelung vor, so wird der Schuldner, sofern er der im lnsolvenzplan vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger nachkommt, gem. § 227 InsO von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit.
3.3. Die Plananlagen
Für den Fall, dass der Insolvenzplan Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, die aus zukünftigen Erträgen des vom Schuldner fortgeführten Unternehmens erwirtschaftet werden sollen, sind dem Insolvenzplan gem. § 229 InsO eine Vermögensübersicht, eine Plan-GuV sowie eine Plan-Liquiditätsrechnung beizufügen.
Ist der Schuldner eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist dem Insolvenzplan eine Erklärung des Schuldners bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 230 Abs. 1 Satz 1 InsO beizufügen, mit der er sich zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit erklärt. Diese Erklärung des Schuldners ist entbehrlich, wenn er den Plan selbst ausgearbeitet und vorgelegt hat, § 230 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Sofern der Plan vorsieht, dass Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem rechtsfähigen Verein übernehmen, so muss gem. § 230 Abs. 2 InsO jeder Gläubiger hierzu zustimmen. Übernimmt ein Dritter im Fall der Bestätigung des lnsolvenzplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, so muss gem. § 230 Abs. 3 InsO auch diese Verpflichtungserklärung dem lnsolvenzplan beigefügt werden.
III. Berechtigung zur Planvorlage
Nicht jeder an einem Insolvenzverfahren Beteiligte ist berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen. Zur Planvorlage berechtigt ist nur der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter.
1. Das Recht des Schuldners zur Planvorlage
Der Schuldner hat gem. § 218 Abs. 1 InsO das Recht, einen Insolvenzplan vorzulegen. Er kann den Plan zum einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Für die Beratungspraxis von besonderer Bedeutung ist der sog. „prepackaged plan“, den der Schuldner bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit seinen wichtigsten Gläubigern abgestimmt hat und den er zusammen mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht, § 218 Abs. 1, Satz 2 InsO.
2. Die Planvorlage durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist gleichfalls gem. § 218 Abs. 1 InsO berechtigt, einen lnsolvenzplan vorzulegen. Er wird von diesem Recht Gebrauch machen, wenn seiner Überzeugung nach die Durchführung eines Planverfahrens für die beteiligten Insolvenzgläubiger zu einer besseren Quote führt als die weitere Abwicklung im Wege des Regelinsolvenzverfahrens. Die Gläubiger selbst haben kein unmittelbares Recht zur Planvorlage. Sie können den Verwalter allerdings durch einen Beschluss in der Gläubigerversammlung beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
IV. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
1. Die Vorprüfung durch das Gericht
Der ausgearbeitete lnsolvenzplan ist dem Insolvenzgericht zuzuleiten. Das Gericht führt dann gem. § 231 InsO eine Vorprüfung durch. Sind die Vorschriften über die Planvorlageberechtigung und den Inhalt des Insolvenzplans nicht beachtet worden und wurde ein solcher Mangel nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist behoben, weist das Insolvenzgericht den lnsolvenzplan von Amts wegen zurück, § 231 Abs. 1, Nr. 1 InsO. Darüber hinaus wird ein Plan vom Gericht gem. § 231 Abs. 1, Nr. 2 InsO zurückgewiesen, wenn offensichtlich ist, dass dieser keine Aussicht hat, von den Gläubigern angenommen oder durch das Gericht bestätigt zu werden. Er ist gem. § 231 Abs. I Nr. 3 InsO zurückzuweisen, wenn die nach dem Plan den Gläubigern zustehenden Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können. Liegen Gründe für eine Zurückverweisung nach § 231 InsO nicht vor, leitet das Gericht den Plan gem. § 232 InsO zur Stellungnahme an den Gläubigerausschuss (sofern ein solcher bestellt ist) und an den Schuldner (sofern der Plan vom Insolvenzverwalter vorgelegt wurde) bzw. an den Insolvenzverwalter (für den Fall, dass der Plan vom Schuldner vorgelegt wurde) weiter.
2. Die Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger
2.1. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin
Die Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger erfolgt in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Gericht bestimmt und der öffentlich bekanntzumachen ist, § 235 InsO. Zur Vorbereitung dieses Termins ist der Insolvenzplan gem. § 234 lnsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für alle Beteiligten auszulegen. Auf Antrag kann das Gericht gem. § 233 InsO anordnen, dass die weitere Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse ausgesetzt wird, sofern andernfalls die Durchführung des vorgelegten lnsolvenzplans gefährdet ist. Über die öffentliche Bekanntmachung hinaus hat das Insolvenzgericht gem. § 235 Abs. 3 InsO die lnsolvenzgläubiger, die bereits ihre Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, den Insolvenzverwalter, den Schuldner, den Betriebsrat und den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten besonders schriftlich zu laden. Diesem Personenkreis ist mit der Ladung gleichzeitig auch eine Kopie des lnsolvenzplans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts beizufügen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf gem. § 236 InsO nicht vor dem ersten Prüfungstermin stattfinden. Allerdings kann er mit diesem Termin verbunden werden. In Erörterungstermin selbst sind noch Änderungen / Ergänzungen des Plans möglich, § 240 S. 1 InsO. Der Planvorlegende ist berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen, über die noch in dem Termin abgestimmt werden kann. Abstimmungs- und Erörterungstermin müssen nicht notwendig zusammenfallen. Das Gericht kann gem. § 241 InsO einen besonderen Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. Der Zeitraum zwischen dem Abstimmungs- und Erörterungstermin soll nicht mehr als einen Monat betragen.
2.2. Die Stimmrechte der Gläubiger
Die Stimmrechte der Gläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan regelt § 237 InsO. Danach richtet sich das Stimmrecht der lnsolvenzgläubiger nach dem Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Die absonderungsberechtigten Gläubiger haben nur dann ein Stimmrecht, wenn der Schuldner ihnen gegenüber auch persönlich haftet und mit dem Plan in ihre Rechte auf abgesonderte Befriedigung eingegriffen werden soll. Gläubiger, deren Rechte durch den lnsolvenzplan nicht berührt werden, haben gem. § 237 Abs. 2 InsO kein Stimmrecht. Die Stimmrechte der einzelnen Gläubiger werden in einer Stimmliste festgehalten, die gem. § 239 InsO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt wird. Ein Gläubiger muss sein Stimmrecht nicht zwingend mündlich im Abstimmungstermin ausüben. Die Möglichkeit sein Stimmrecht auch schriftlich auszuüben besteht gem. § 242 InsO allerdings nur, wenn dem Abstimmungstermin ein Erörterungstermin voranging und das Gericht den stimmberechtigten Gläubigern anhand der im Erörterungstermin erstellten Stimmliste entsprechende Stimmzettel übersandt hat. Ferner muss der Hinweis an die Gläubiger ergehen, dass eine schriftliche Stimmabgabe vom Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor der Abstimmung zugeht.
2.3. Abstimmung nach Gläubigergruppen
Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt in Gruppen. Dabei stimmt gem. § 243 InsO jede Gruppe gesondert ab. Die Einteilung der Gruppen ergibt sich aus dem Insolvenzplan. In jeder Gläubigergruppe muss eine Mehrheit dem lnsolvenzplan zustimmen. Dabei sind gem. § 244 Abs. 1 InsO sowohl eine Kopfmehrheit als auch eine Summenmehrheit erforderlich, d.h. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger ausmachen, § 244 Abs. 1 InsO.
2.4. Das Obstruktionsverbot
Bei der Abstimmung gilt das sog. Obstruktionsverbot gem. § 245 InsO, mit dem verhindert werden soll, dass einzelne Gläubigergruppen die Annahme des Insolvenzplans aus eigennützigen Motiven heraus verhindern. Soweit der Plan in einer Gläubigergruppe keine Mehrheit findet, gilt die Zustimmung dieser Abstimmungsgruppe als erteilt, sofern:
2.5. Einschränkung des Minderheitenschutzes nach § 251 InsO
Ein Insolvenzplan, der unter den beteiligten Gläubigern eine Mehrheit gefunden hat und dem der Schuldner zugestimmt hat, bedarf noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 InsO. Gem. § 251 Abs. 1 InsO ist dem Plan auf Antrag eines Gläubigers oder eines Anteilseigners die Bestätigung zu versagen, sofern er dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat und er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde. Dieses Recht wird allerdings durch § 251 Abs. 2 InsO dahingehend eingeschränkt, dass er zukünftig die von ihm behauptete Schlechterstellung bereits bis zum Abstimmungstermin glaubhaft machen muss. Ferner ist der Antrag gem. § 254 Abs. 3 InsO vom Gericht abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist, wobei die Frage, ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären ist. Damit soll erreicht werden, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
Mit dieser Einschränkung geht eine Verschärfung der Rechtsmittel nach § 253 InsO einher. So ist die sofortige Beschwerde gegen eine Planbestätigung gem. § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
Darüber hinaus weist das Landgericht die Beschwerde gem. § 253 Abs. 4 InsO unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzuges nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen; für diesen Fall ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen.
2.6. Die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger
Im Regelfall stimmen die nachrangigen Gläubiger (§ 39 InsO) über den Plan nicht mit ab. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn schon die Hauptforderung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht voll befriedigt und die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder gem. § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten.
2.7. Die Zustimmung des Schuldners
Spätestens im Abstimmungstermin muss der Schuldner schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle dem lnsolvenzplan widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch durch den Schuldner, so gilt gem. § 247 Abs. 1 InsO seine Zustimmung als erteilt. Ein Widerspruch des Schuldners ist gem. § 247 Abs. 2 InsO dann unbeachtlich, wenn er durch den lnsolvenzplan nicht schlechter gestellt würde, als er ohne Plan stünde und kein Gläubiger mehr als den vollen Betrug seines Anspruches erhält.
3. Die Bestätigung des Insolvenzplanes
3.1. Die Planbestätigung durch das Insolvenzgericht
Nehmen die Gläubiger den Insolvenzplan an und hat auch der Schuldner zugestimmt, so ist darüber hinaus noch die Bestätigung durch das Insolvenzgericht gem. § 248 lnsO erforderlich. Bevor das Insolvenzgericht den Plan bestätigt, hat es den lnsolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss und den Schuldner zu hören. Die Bestätigung erfolgt gem. § 252 InsO durch Beschluss. Im Anschluss ist der bestätigte lnsolvenzplan allen Insolvenzgläubigern und den absonderungsberechtigten Gläubigern in Kopie oder als Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts mit dem Bestätigungsvermerk des Gerichts zu übersenden.
Das Gericht muss die Bestätigung gem. § 250 InsO von Amts wegen versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des lnsolvenzplans über die Annahme durch die Gläubiger sowie die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet wurden und der Mangel nicht behoben werden konnte bzw. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
Darüber hinaus kann das lnsolvenzgericht gem. § 251 InsO auf Antrag eines Gläubigers die Bestätigung versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stehen würde. Jedem einzelnen Gläubiger sowie dem Schuldner, nicht aber dem lnsolvenzverwalter, steht gem. § 253 InsO das Recht der sofortigen Beschwerde gegen den bestätigenden oder ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu.
3.2. Die Wirkung des bestätigten Plans
Wird der bestätigte lnsolvenzplan rechtskräftig, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen gem. § 254 InsO für und gegen alle Beteiligten ein. Sieht der Plan vor, dass Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so gelten die in dem Plan aufgenommenen Willenserklärungen allen Beteiligten gegenüber als abgegeben. Die Wirkung der rechtskräftigen Bestätigung des lnsolvenzplans gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, oder solchen Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Demgegenüber werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen, wie auch die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder Rechte aus einer Vormerkung gem. § 254 Abs. 2 InsO durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber seinen Gläubigerin. Stellt sich nach der Planbestätigung heraus, dass ein Gläubiger weitergehender befriedigt worden ist, als ihm dies tatsächlich nach dem Plan zustand, so ist er gem. § 254 Abs. 3 InsO nicht zur Rückgewähr des Erlangten in die Masse verpflichtet.
Wurden Forderungen der Gläubiger gestundet oder teilweise erlassen, so wird die Stundung oder der Erlass gem. § 255 Abs. 1 InsO hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des lnsolvenzplans erheblich in Rückstand gerät. Gem. § 255 Abs. 1, Satz 2 InsO liegt ein erheblicher Rückstand dann vor, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nach Mahnung durch den Gläubiger und anschließender zweiwöchiger Nachfristsetzung nicht bezahlt hat. Die Stundung bzw. der Erlass von Forderungen wird auch dann hinfällig, wenn ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, bevor der Plan vollständig erfüllt ist.
3.3. Die Vollstreckung aus dem Insolvenzplan
lnsolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, können gem. § 257 Abs. 1 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten lnsolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung ihrer Forderung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegenüber dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
3.4. Aufhebung des lnsolvenzverfahrens und Planüberwachung
Nach dem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden ist, beschließt das lnsolvenzgericht gem. § 258 Abs. I InsO die Aufhebung des lnsolvenzverfahrens.
Vor der Aufhebung des Verfahrens muss der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und für streitige Masseansprüche entsprechende Sicherheit leisten. Der Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens und der Grund der Aufhebung sind gem. § 253 InsO öffentlich bekannt zu machen. In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann gem. § 260 lnsO eine Überwachung der Erfüllung des lnsolvenzplans aufgenommen werden. Die Überwachung ist gem. § 261 Abs. 1 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters.
V. Vorteile des Planverfahrens für die Sanierungspraxis
Da das Planverfahren Teil eines eröffneten Insolvenzverfahrens ist, stehen neben der Entschuldung sämtliche rechtlichen Möglichkeiten der Insolvenzordnung zur Verfügung. So kann sich das insolvente Unternehmen aus nachteiligen Dauerschuldverhältnissen (z.B. langfristige Miet- und Pachtverhältnisse) mit verkürzten Kündigungsfristen lösen. Ein ggf. erforderlicher Personalabbau ist unter den Bedingungen der Insolvenzordnung gleichfalls leichter. So beträgt die längste Kündigungsfrist gegenüber Arbeitnehmern gem. § 113 InsO in der Insolvenz drei Monate. Bei sozialplanpflichtigen Unternehmen wird das Gesamtvolumen des Sozialplanes in der Insolvenz durch § 123 InsO erheblich eingeschränkt.
VI. Der „debt-equity-swap“ im Insolvenzplan
1. Umsetzung
Die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln, um so den Schuldner zu sanieren (sog. debt-equity-swap), kann nunmehr auch im Insolvenzplan vorgenommen werden. § 225a Abs. 2 InsO erlaubt im gestaltenden Teil des Plans die unmittelbare Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der schuldnerischen Gesellschaft. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist gem. § 225a Abs. 2 S. 2 InsO jedoch ausgeschlossen. Mit einem debt-equity-swap kann zum einen durch den Wegfall von Verbindlichkeiten eine Überschuldung des Insolvenzschuldners i.S.v. § 19 InsO beseitigt werden. Ferner kann mit diesem Sanierungsinstrument auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.v. § 17 InsO beseitigt werden. Für die Umsetzung kann dabei auf die Eingriffsrechte des § 225a Abs. 2 InsO und den dort genannten Maßnahmen, wie Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen, Gewährung von Sacheinlagen, Ausschluss von Bezugsrechten und die Zahlung von Abfindung an ausscheidende Anteilsinhaber (s.o. unter II. 2.) zurückgegriffen werden.
2. Ausschluss der Differenzhaftung
Für einen vorinsolvenzlich umgesetzten dept-equity-swap gilt das Vollwertigkeitsgebot, d.h. dem Gläubiger droht in seiner Eigenschaft als Neugesellschafter eine Nachschusspflicht für den Fall, dass der Wert seiner eingebrachten Forderung nicht dem Ausgabebetrag der neu zu schaffenden bzw. der zu übertragenden Anteile entspricht (sog. Differenzhaftung für die überbewertete Sacheinlage gem. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 GmbHG im Falle der GmbH). Eine derartige Differenzhaftung hat der Gesetzgeber für das Insolvenzplanverfahren gem. § 254 Abs. 4 InsO insoweit ausgeschlossen, als dass der Insolvenzschuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Planes gem. § 248 InsO keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der (umgewandelten) Forderungen gegen die bisherigen Gläubiger mehr geltend machen kann.
3. Vorteile aus Gläubigersicht
Über einen debt-equity-swap haben Gläubiger auch im Falle der Insolvenz ihres Schuldners die Möglichkeit, eine langfristig angelegte Sanierung des Schuldners im Interesse einer höheren Befriedigungsquote zu begleiten; dabei können sie aufgrund ihrer neuen Stellung als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf den Sanierungsprozess nehmen. Darüber hinaus bietet sich mit dem Insolvenzplan eine Möglichkeit zur Reorganisation des Schuldners, bei der diesem – da der Rechtsträger als solcher erhalten bleibt – zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen und Lizenzen erhalten bleiben, was sich in der Regel auch positiv auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger auswirken dürfte.
VII. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzplanverfahren
Die bisher streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt hat, ist nunmehr dahingehend geregelt, dass auch dann ein Insolvenzplan zulässig und damit möglich ist. So gelten gem. § 210a InsO die Vorschriften über den Insolvenzplan bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit der Maßgabe, dass
Ferner sieht § 258 Abs. 2 InsO nunmehr eine Einschränkung der sofortigen Pflicht zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vor. Im Gegensatz zu früher muss der Verwalter jetzt, bevor das Insolvenzverfahren vom Gericht aufgehoben wird, nur noch die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Masseansprüche Sicherheit leisten; dabei kann vom Verwalter für die nicht fälligen Masseansprüche auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Sowie die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Dabei hat der Verwalter gem. § 258 Abs. 2 S. 1 InsO vor der Aufhebung die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Masseansprüche Sicherheiten zu leisten.
VIII. Behandlung der Rechte der Anteilseigner im Insolvenzplan
1. Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan
§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:
• Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.);
• Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
• die Leistung von Sacheinlagen;
• der Ausschluss von Bezugsrechten;
• die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.
Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO. Eingriffe in Gesellschafterrechte haben vereinzelt Auswirkungen auf Verträge des Schuldners mit Dritten, sofern in diesen Verträgen an bestimmte Gesellschaftsverhältnisses angeknüpft wird, sog. „change of control“-Klauseln; eine Verletzung solcher Klauseln berechtigt den Vertragspartner oftmals zum Rücktritt oder zur Kündigung. § 225a Abs. 4 InsO bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Maßnahmen nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO den Vertragspartner des Schuldners trotz eines etwaigen Verstoßes gegen solche „change of control“-Klauseln nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen berechtigen; dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sofern eine Maßnahme nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO für einen Anteilseigner einen wichtigen Grund zum Austritt aus der Gesellschaft darstellt und er von diesem Austrittsrecht Gebrauch macht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches gem. § 225a Abs. 5 InsO die Vermögenslage der insolventen Gesellschaft im Falle ihrer Abwicklung maßgeblich. Dabei kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage der Gesellschaft durch den Plan vorgesehen werden, dass die Auszahlung an den Anteilseigner bis zu 3 Jahre – verzinslich – gestundet wird.
2. Gruppenbildung und Beteiligung der Anteilseigner am Planverfahren
Da somit Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan zukünftig möglich sind, muss ihnen eine Beteiligung am Insolvenzplanverfahren ermöglicht werden, in dem sie über den Plan – sowie die anderen Beteiligten auch – mit abstimmen zu können. § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO bestimmt daher, dass für die Anteilseigner eine eigene Gruppe zu bilden ist, sofern in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Damit sieht die Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren wie folgt aus:
Soll durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner eingegriffen werden, sind sie gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu laden. Nach § 238a InsO bestimmen sich ihre Stimmrechte in dem Termin allein nach ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. Gem. § 243 InsO stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger bedarf es der sog. Kopf- und Summenmehrheit, d. h. gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Gem. § 244 Abs. 3 InsO gilt für die an der Abstimmung beteiligten Anteilseigner die Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Maßgabe, dass an die Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
3. Anteilseigner unterliegen dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO
Gem. § 245 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe auch dann als erteilt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Für die Gruppe der Anteilseigner liegt dabei gem. § 245 Abs. 3 InsO eine angemessene Beteiligung i.S.v. § 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, wenn
Findet mithin ein Insolvenzplan, der von den Anteilseignern abgelehnt wird, unter den Gläubigern eine Mehrheit, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der Anteilsinhaber ersetzen, sofern durch den Plan nicht weiter in ihre Rechte eingegriffenen wird, als § 245 Abs. 3 InsO erlaubt. Damit können Anteilseigner, die nicht mehr bereit sind, der insolventen Gesellschaft mit neuen Gesellschafterleistungen zur Verfügung zu stehen und somit keinen Beitrag zur Sanierung mehr leisten, mit geringen bis gar keinen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft „gedrängt“ werden. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO gilt somit nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Anteilseigner uneingeschränkt. Darüber hinaus bestimmt § 246a InsO, dass die Zustimmung einer Gruppe der Anteilsinhaber im Falle fehlender Mitwirkung im Abstimmungstermin als erteilt gilt.
IX. Weitere Regelungen
1. Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung von Fristen
Des Weiteren wurden zur Beschleunigung des Insolvenzplanverfahrens neue/kürzere Fristen eingeführt. So soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen darüber entscheiden, ob es den Plan nach § 231 InsO zurückweist oder nicht, § 231 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 InsO.
Die nach § 232 InsO einzuholenden Stellungnahmen des Gläubigerausschusses, des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters sollen dem Gericht zukünftig ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorliegen, § 232 Abs. 3 Satz 2 InsO.
2. Wirkung für alle Beteiligten
Gem. § 254b InsO gelten die Wirkungen des vom Gericht bestätigten Insolvenzplanes auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben sowie für Beteiligte, die dem Plan lediglich widersprochen haben, jedoch nicht gegen ihn gestimmt haben.
3. Vollstreckungsschutz
Gefährden nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht gem. § 259a InsO auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen.
4. Besondere Verjährungsfrist
Ferner wird durch § 259b InsO bestimmt, dass die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
Gem. § 259 Abs. 4 InsO ist die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers allerdings gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
X. Beratungsempfehlung
Mit einem Insolvenzplan lassen sich Unternehmenssanierungen umsetzen, die außergerichtlich oftmals am Widerstand einzelner Gläubiger scheitern. Durch eine geschickte Bildung der Gläubigergruppen sowie durch das Herbeiführen von Mehrheitsentscheidungen können diese sog. „Akkordstörer“ überstimmt werden.
Gerät ein Unternehmen in die Krise, wird oft übersehen, dass eine Unternehmenssanierung auch unter Insolvenzbedingungen noch möglich ist. Die Insolvenzordnung stellt hierfür insbesondere den Insolvenzplan als Sanierungsinstrument zur Verfügung.
Ziel eines Insolvenzplanes ist – im Gegensatz zur sog. übertragenden Sanierung, bei der lediglich die einzelnen Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens des Schuldners vom Insolvenzverwalter an eine Auffanggesellschaft veräußert werden – in erster Linie die Sanierung und der Erhalt des in die Krise geratenen Unternehmens.
II. Inhalt eines Insolvenzplanes
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Insolvenzplanes den an einem Insolvenzverfahren Beteiligten, also sowohl dem Schuldner selbst wie auch seinen Gläubigern, die Möglichkeit eröffnen, eine Bereinigung der Insolvenz abweichend vom Regelinsolvenzverfahren umzusetzen. Dabei ist der Insolvenzplan allerdings nicht einfach nur ein Vergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern. Er ist auch kein Vertrag im herkömmlichen Sinne. In ihm ist vielmehr eine mehrseitige Verwertungsvereinbarung der Insolvenzgläubiger über das Schuldnervermögen, soweit es der Gesamtvollstreckung unterliegt, zu sehen Der Bundesgerichtshof sieht in dem Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert, wobei allerdings der Wille einzelner Insolvenzgläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (§§ 244 ff. InsO). Ein Insolvenzplan muss daher die Frage, ob ihm gegenüber einer Zerschlagung des schuldnerischen Vermögens der Vorzug zu geben ist, allein aus Sicht der Gläubiger beantworten.
2. In der Praxis anzutreffende Ausgestaltungen von Insolvenzplänen
Nach dem Inhalt eines Insolvenzplanes wird zwischen dem Sanierungsplan, dem Liquidationsplan sowie dem Übertragungsplan unterschieden, wobei auch Mischformen möglich sind. Soweit mit einem Insolvenzplan die in § 1 Satz 1 InsO ausdrückliche vorgesehene Möglichkeit umgesetzt werden soll, eine von der Verwertung des schuldnerischen Vermögens „abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ umzusetzen, spricht man von einem Sanierungsplan. Kennzeichnend für einen solchen Plan ist immer die Erhaltung des Insolvenzschuldners als Rechtsträger. Daneben sind in der Insolvenzpraxis auch Liquidations- und Übertragungspläne anzutreffen, mit denen die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Wege eines Planes umgesetzt werden soll.
3. Die Gliederung
Während Inhalt eines Insolvenzplanes jede Regelung sein kann, die außerhalb einer Insolvenz individualvertraglich vereinbart werden könnte, muss der Plan einem von der InsO vorgegebenen Aufbau entsprechen. § 219 InsO verlangt zwingend, dass der Insolvenzplan in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil gegliedert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dem Plan die sog. Plananlagen gem. §§ 229, 230 InsO beizufügen.
3.1. Der darstellende Teil
Der darstellende Teil wird auch als Informationsteil des Insolvenzplanes bezeichnet. Hier sind zunächst die Ursachen für die Unternehmenskrise zu beschreiben. Sodann sind die Maßnahmen darzustellen, die erforderlich sind, um das insolvente Unternehmen zu sanieren. Dazu gehören alle rechtlich und betriebswirtschaftlich erforderliche Maßnahmen, wie bspw. Personalanpassungen (Kündigungen, Interessenausgleich, Sozialplan), Betriebsstilllegungen, Änderungen in der Betriebsstruktur sowie Kostensenkungsmaßnahmen.
3.2. Der gestaltende Teil
Der gestaltende Teil des Insolvenzplanes stellt die Vollzugsebene dar. Mit diesem Teil des Plans wird in die Rechte der Gläubiger eingegriffen, soweit sie Beteiligte i.S.v. § 221 InsO (die Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger nach §§ 49 ff. InsO) sind. In die Rechte der Massegläubiger (§ 55 InsO) und in die Rechte der aussonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 47, 48 InsO) darf durch einen Insolvenzplan hingegen nicht eingegriffen werden.
Kennzeichnend für den gestaltenden Teil des Insolvenzplanes ist zunächst, dass eine Einteilung der Gläubiger in Gläubigergruppen zu erfolgen hat, welche sich an deren Rechtsstellung orientiert. Innerhalb einer Gläubigergruppe mit gleicher Rechtsstellung können gem. § 222 Abs. 2 lnsO weitere (Unter-) Gruppen gebildet werden, soweit die Gläubiger dieser Gruppe gleichgelagerte wirtschaftliche Interessen haben. Gem. § 222 Abs. 3 InsO sollen Arbeitnehmer des schuldnerischen Unternehmens eine eigene Gruppe bilden, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Enthält der lnsolvenzplan keine weiteren Angaben zu den Sicherungsrechten der absonderungsberechtigten Gläubiger, so werden deren Rechte gem. § 223 InsO durch den Plan nicht berührt. Soll hingegen durch den Plan in diese Absonderungsrechte eingegriffen werden, so sind die Eingriffe gem. § 223 Abs. 2 InsO im gestaltenden Teil detailliert darzustellen. Für die nicht nachrangigen Gläubiger (§ 38 InsO) muss der lnsolvenzplan gem. § 224 InsO zwingend eine Regelung darüber enthalten, um welchen Teil ihre Forderung gekürzt bzw. für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie besichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden soll. Die Forderungen der nachrangigen Gläubiger (§ 39 InsO) gelten gem. § 225 InsO als erlassen, es sei denn, der Plan trifft hierzu eine abweichende Regelung.
Innerhalb einer Gruppe sind alle Gläubiger gleich zu behandeln. Soll eine unterschiedliche Behandlung erfolgen, ist gem. § 226 InsO die Zustimmung eines jeden betroffenen Gläubigers einzuholen und dem Plan beizufügen. Weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner oder andere dritte Personen dürfen mit einzelnen Gläubigern Sondervorteile vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind nichtig. Sieht der lnsolvenzplan keine anderweitige Regelung vor, so wird der Schuldner, sofern er der im lnsolvenzplan vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger nachkommt, gem. § 227 InsO von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit.
3.3. Die Plananlagen
Für den Fall, dass der Insolvenzplan Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, die aus zukünftigen Erträgen des vom Schuldner fortgeführten Unternehmens erwirtschaftet werden sollen, sind dem Insolvenzplan gem. § 229 InsO eine Vermögensübersicht, eine Plan-GuV sowie eine Plan-Liquiditätsrechnung beizufügen.
Ist der Schuldner eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist dem Insolvenzplan eine Erklärung des Schuldners bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 230 Abs. 1 Satz 1 InsO beizufügen, mit der er sich zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit erklärt. Diese Erklärung des Schuldners ist entbehrlich, wenn er den Plan selbst ausgearbeitet und vorgelegt hat, § 230 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Sofern der Plan vorsieht, dass Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem rechtsfähigen Verein übernehmen, so muss gem. § 230 Abs. 2 InsO jeder Gläubiger hierzu zustimmen. Übernimmt ein Dritter im Fall der Bestätigung des lnsolvenzplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, so muss gem. § 230 Abs. 3 InsO auch diese Verpflichtungserklärung dem lnsolvenzplan beigefügt werden.
III. Berechtigung zur Planvorlage
Nicht jeder an einem Insolvenzverfahren Beteiligte ist berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen. Zur Planvorlage berechtigt ist nur der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter.
1. Das Recht des Schuldners zur Planvorlage
Der Schuldner hat gem. § 218 Abs. 1 InsO das Recht, einen Insolvenzplan vorzulegen. Er kann den Plan zum einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Für die Beratungspraxis von besonderer Bedeutung ist der sog. „prepackaged plan“, den der Schuldner bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit seinen wichtigsten Gläubigern abgestimmt hat und den er zusammen mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht, § 218 Abs. 1, Satz 2 InsO.
2. Die Planvorlage durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist gleichfalls gem. § 218 Abs. 1 InsO berechtigt, einen lnsolvenzplan vorzulegen. Er wird von diesem Recht Gebrauch machen, wenn seiner Überzeugung nach die Durchführung eines Planverfahrens für die beteiligten Insolvenzgläubiger zu einer besseren Quote führt als die weitere Abwicklung im Wege des Regelinsolvenzverfahrens. Die Gläubiger selbst haben kein unmittelbares Recht zur Planvorlage. Sie können den Verwalter allerdings durch einen Beschluss in der Gläubigerversammlung beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
IV. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
1. Die Vorprüfung durch das Gericht
Der ausgearbeitete lnsolvenzplan ist dem Insolvenzgericht zuzuleiten. Das Gericht führt dann gem. § 231 InsO eine Vorprüfung durch. Sind die Vorschriften über die Planvorlageberechtigung und den Inhalt des Insolvenzplans nicht beachtet worden und wurde ein solcher Mangel nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist behoben, weist das Insolvenzgericht den lnsolvenzplan von Amts wegen zurück, § 231 Abs. 1, Nr. 1 InsO. Darüber hinaus wird ein Plan vom Gericht gem. § 231 Abs. 1, Nr. 2 InsO zurückgewiesen, wenn offensichtlich ist, dass dieser keine Aussicht hat, von den Gläubigern angenommen oder durch das Gericht bestätigt zu werden. Er ist gem. § 231 Abs. I Nr. 3 InsO zurückzuweisen, wenn die nach dem Plan den Gläubigern zustehenden Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können. Liegen Gründe für eine Zurückverweisung nach § 231 InsO nicht vor, leitet das Gericht den Plan gem. § 232 InsO zur Stellungnahme an den Gläubigerausschuss (sofern ein solcher bestellt ist) und an den Schuldner (sofern der Plan vom Insolvenzverwalter vorgelegt wurde) bzw. an den Insolvenzverwalter (für den Fall, dass der Plan vom Schuldner vorgelegt wurde) weiter.
2. Die Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger
2.1. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin
Die Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger erfolgt in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Gericht bestimmt und der öffentlich bekanntzumachen ist, § 235 InsO. Zur Vorbereitung dieses Termins ist der Insolvenzplan gem. § 234 lnsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für alle Beteiligten auszulegen. Auf Antrag kann das Gericht gem. § 233 InsO anordnen, dass die weitere Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse ausgesetzt wird, sofern andernfalls die Durchführung des vorgelegten lnsolvenzplans gefährdet ist. Über die öffentliche Bekanntmachung hinaus hat das Insolvenzgericht gem. § 235 Abs. 3 InsO die lnsolvenzgläubiger, die bereits ihre Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, den Insolvenzverwalter, den Schuldner, den Betriebsrat und den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten besonders schriftlich zu laden. Diesem Personenkreis ist mit der Ladung gleichzeitig auch eine Kopie des lnsolvenzplans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts beizufügen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf gem. § 236 InsO nicht vor dem ersten Prüfungstermin stattfinden. Allerdings kann er mit diesem Termin verbunden werden. In Erörterungstermin selbst sind noch Änderungen / Ergänzungen des Plans möglich, § 240 S. 1 InsO. Der Planvorlegende ist berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen, über die noch in dem Termin abgestimmt werden kann. Abstimmungs- und Erörterungstermin müssen nicht notwendig zusammenfallen. Das Gericht kann gem. § 241 InsO einen besonderen Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. Der Zeitraum zwischen dem Abstimmungs- und Erörterungstermin soll nicht mehr als einen Monat betragen.
2.2. Die Stimmrechte der Gläubiger
Die Stimmrechte der Gläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan regelt § 237 InsO. Danach richtet sich das Stimmrecht der lnsolvenzgläubiger nach dem Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Die absonderungsberechtigten Gläubiger haben nur dann ein Stimmrecht, wenn der Schuldner ihnen gegenüber auch persönlich haftet und mit dem Plan in ihre Rechte auf abgesonderte Befriedigung eingegriffen werden soll. Gläubiger, deren Rechte durch den lnsolvenzplan nicht berührt werden, haben gem. § 237 Abs. 2 InsO kein Stimmrecht. Die Stimmrechte der einzelnen Gläubiger werden in einer Stimmliste festgehalten, die gem. § 239 InsO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt wird. Ein Gläubiger muss sein Stimmrecht nicht zwingend mündlich im Abstimmungstermin ausüben. Die Möglichkeit sein Stimmrecht auch schriftlich auszuüben besteht gem. § 242 InsO allerdings nur, wenn dem Abstimmungstermin ein Erörterungstermin voranging und das Gericht den stimmberechtigten Gläubigern anhand der im Erörterungstermin erstellten Stimmliste entsprechende Stimmzettel übersandt hat. Ferner muss der Hinweis an die Gläubiger ergehen, dass eine schriftliche Stimmabgabe vom Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor der Abstimmung zugeht.
2.3. Abstimmung nach Gläubigergruppen
Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt in Gruppen. Dabei stimmt gem. § 243 InsO jede Gruppe gesondert ab. Die Einteilung der Gruppen ergibt sich aus dem Insolvenzplan. In jeder Gläubigergruppe muss eine Mehrheit dem lnsolvenzplan zustimmen. Dabei sind gem. § 244 Abs. 1 InsO sowohl eine Kopfmehrheit als auch eine Summenmehrheit erforderlich, d.h. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger ausmachen, § 244 Abs. 1 InsO.
2.4. Das Obstruktionsverbot
Bei der Abstimmung gilt das sog. Obstruktionsverbot gem. § 245 InsO, mit dem verhindert werden soll, dass einzelne Gläubigergruppen die Annahme des Insolvenzplans aus eigennützigen Motiven heraus verhindern. Soweit der Plan in einer Gläubigergruppe keine Mehrheit findet, gilt die Zustimmung dieser Abstimmungsgruppe als erteilt, sofern:
- die Gläubiger dieser Gruppe durch den lnsolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
- die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll und
- die Mehrheit der abstimmenden Gruppen den Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
2.5. Einschränkung des Minderheitenschutzes nach § 251 InsO
Ein Insolvenzplan, der unter den beteiligten Gläubigern eine Mehrheit gefunden hat und dem der Schuldner zugestimmt hat, bedarf noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 InsO. Gem. § 251 Abs. 1 InsO ist dem Plan auf Antrag eines Gläubigers oder eines Anteilseigners die Bestätigung zu versagen, sofern er dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat und er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde. Dieses Recht wird allerdings durch § 251 Abs. 2 InsO dahingehend eingeschränkt, dass er zukünftig die von ihm behauptete Schlechterstellung bereits bis zum Abstimmungstermin glaubhaft machen muss. Ferner ist der Antrag gem. § 254 Abs. 3 InsO vom Gericht abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist, wobei die Frage, ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären ist. Damit soll erreicht werden, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
Mit dieser Einschränkung geht eine Verschärfung der Rechtsmittel nach § 253 InsO einher. So ist die sofortige Beschwerde gegen eine Planbestätigung gem. § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Darüber hinaus weist das Landgericht die Beschwerde gem. § 253 Abs. 4 InsO unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzuges nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen; für diesen Fall ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen.
2.6. Die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger
Im Regelfall stimmen die nachrangigen Gläubiger (§ 39 InsO) über den Plan nicht mit ab. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn schon die Hauptforderung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht voll befriedigt und die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder gem. § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten.
2.7. Die Zustimmung des Schuldners
Spätestens im Abstimmungstermin muss der Schuldner schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle dem lnsolvenzplan widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch durch den Schuldner, so gilt gem. § 247 Abs. 1 InsO seine Zustimmung als erteilt. Ein Widerspruch des Schuldners ist gem. § 247 Abs. 2 InsO dann unbeachtlich, wenn er durch den lnsolvenzplan nicht schlechter gestellt würde, als er ohne Plan stünde und kein Gläubiger mehr als den vollen Betrug seines Anspruches erhält.
3. Die Bestätigung des Insolvenzplanes
3.1. Die Planbestätigung durch das Insolvenzgericht
Nehmen die Gläubiger den Insolvenzplan an und hat auch der Schuldner zugestimmt, so ist darüber hinaus noch die Bestätigung durch das Insolvenzgericht gem. § 248 lnsO erforderlich. Bevor das Insolvenzgericht den Plan bestätigt, hat es den lnsolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss und den Schuldner zu hören. Die Bestätigung erfolgt gem. § 252 InsO durch Beschluss. Im Anschluss ist der bestätigte lnsolvenzplan allen Insolvenzgläubigern und den absonderungsberechtigten Gläubigern in Kopie oder als Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts mit dem Bestätigungsvermerk des Gerichts zu übersenden.
Das Gericht muss die Bestätigung gem. § 250 InsO von Amts wegen versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des lnsolvenzplans über die Annahme durch die Gläubiger sowie die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet wurden und der Mangel nicht behoben werden konnte bzw. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
Darüber hinaus kann das lnsolvenzgericht gem. § 251 InsO auf Antrag eines Gläubigers die Bestätigung versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stehen würde. Jedem einzelnen Gläubiger sowie dem Schuldner, nicht aber dem lnsolvenzverwalter, steht gem. § 253 InsO das Recht der sofortigen Beschwerde gegen den bestätigenden oder ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu.
3.2. Die Wirkung des bestätigten Plans
Wird der bestätigte lnsolvenzplan rechtskräftig, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen gem. § 254 InsO für und gegen alle Beteiligten ein. Sieht der Plan vor, dass Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so gelten die in dem Plan aufgenommenen Willenserklärungen allen Beteiligten gegenüber als abgegeben. Die Wirkung der rechtskräftigen Bestätigung des lnsolvenzplans gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, oder solchen Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Demgegenüber werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen, wie auch die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder Rechte aus einer Vormerkung gem. § 254 Abs. 2 InsO durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber seinen Gläubigerin. Stellt sich nach der Planbestätigung heraus, dass ein Gläubiger weitergehender befriedigt worden ist, als ihm dies tatsächlich nach dem Plan zustand, so ist er gem. § 254 Abs. 3 InsO nicht zur Rückgewähr des Erlangten in die Masse verpflichtet.
Wurden Forderungen der Gläubiger gestundet oder teilweise erlassen, so wird die Stundung oder der Erlass gem. § 255 Abs. 1 InsO hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des lnsolvenzplans erheblich in Rückstand gerät. Gem. § 255 Abs. 1, Satz 2 InsO liegt ein erheblicher Rückstand dann vor, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nach Mahnung durch den Gläubiger und anschließender zweiwöchiger Nachfristsetzung nicht bezahlt hat. Die Stundung bzw. der Erlass von Forderungen wird auch dann hinfällig, wenn ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, bevor der Plan vollständig erfüllt ist.
3.3. Die Vollstreckung aus dem Insolvenzplan
lnsolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, können gem. § 257 Abs. 1 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten lnsolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung ihrer Forderung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegenüber dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
3.4. Aufhebung des lnsolvenzverfahrens und Planüberwachung
Nach dem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden ist, beschließt das lnsolvenzgericht gem. § 258 Abs. I InsO die Aufhebung des lnsolvenzverfahrens.
Vor der Aufhebung des Verfahrens muss der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und für streitige Masseansprüche entsprechende Sicherheit leisten. Der Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens und der Grund der Aufhebung sind gem. § 253 InsO öffentlich bekannt zu machen. In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann gem. § 260 lnsO eine Überwachung der Erfüllung des lnsolvenzplans aufgenommen werden. Die Überwachung ist gem. § 261 Abs. 1 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters.
V. Vorteile des Planverfahrens für die Sanierungspraxis
Da das Planverfahren Teil eines eröffneten Insolvenzverfahrens ist, stehen neben der Entschuldung sämtliche rechtlichen Möglichkeiten der Insolvenzordnung zur Verfügung. So kann sich das insolvente Unternehmen aus nachteiligen Dauerschuldverhältnissen (z.B. langfristige Miet- und Pachtverhältnisse) mit verkürzten Kündigungsfristen lösen. Ein ggf. erforderlicher Personalabbau ist unter den Bedingungen der Insolvenzordnung gleichfalls leichter. So beträgt die längste Kündigungsfrist gegenüber Arbeitnehmern gem. § 113 InsO in der Insolvenz drei Monate. Bei sozialplanpflichtigen Unternehmen wird das Gesamtvolumen des Sozialplanes in der Insolvenz durch § 123 InsO erheblich eingeschränkt.
VI. Der „debt-equity-swap“ im Insolvenzplan
1. Umsetzung
Die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln, um so den Schuldner zu sanieren (sog. debt-equity-swap), kann nunmehr auch im Insolvenzplan vorgenommen werden. § 225a Abs. 2 InsO erlaubt im gestaltenden Teil des Plans die unmittelbare Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der schuldnerischen Gesellschaft. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist gem. § 225a Abs. 2 S. 2 InsO jedoch ausgeschlossen. Mit einem debt-equity-swap kann zum einen durch den Wegfall von Verbindlichkeiten eine Überschuldung des Insolvenzschuldners i.S.v. § 19 InsO beseitigt werden. Ferner kann mit diesem Sanierungsinstrument auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.v. § 17 InsO beseitigt werden. Für die Umsetzung kann dabei auf die Eingriffsrechte des § 225a Abs. 2 InsO und den dort genannten Maßnahmen, wie Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen, Gewährung von Sacheinlagen, Ausschluss von Bezugsrechten und die Zahlung von Abfindung an ausscheidende Anteilsinhaber (s.o. unter II. 2.) zurückgegriffen werden.
2. Ausschluss der Differenzhaftung
Für einen vorinsolvenzlich umgesetzten dept-equity-swap gilt das Vollwertigkeitsgebot, d.h. dem Gläubiger droht in seiner Eigenschaft als Neugesellschafter eine Nachschusspflicht für den Fall, dass der Wert seiner eingebrachten Forderung nicht dem Ausgabebetrag der neu zu schaffenden bzw. der zu übertragenden Anteile entspricht (sog. Differenzhaftung für die überbewertete Sacheinlage gem. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 GmbHG im Falle der GmbH). Eine derartige Differenzhaftung hat der Gesetzgeber für das Insolvenzplanverfahren gem. § 254 Abs. 4 InsO insoweit ausgeschlossen, als dass der Insolvenzschuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Planes gem. § 248 InsO keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der (umgewandelten) Forderungen gegen die bisherigen Gläubiger mehr geltend machen kann.
3. Vorteile aus Gläubigersicht
Über einen debt-equity-swap haben Gläubiger auch im Falle der Insolvenz ihres Schuldners die Möglichkeit, eine langfristig angelegte Sanierung des Schuldners im Interesse einer höheren Befriedigungsquote zu begleiten; dabei können sie aufgrund ihrer neuen Stellung als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf den Sanierungsprozess nehmen. Darüber hinaus bietet sich mit dem Insolvenzplan eine Möglichkeit zur Reorganisation des Schuldners, bei der diesem – da der Rechtsträger als solcher erhalten bleibt – zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen und Lizenzen erhalten bleiben, was sich in der Regel auch positiv auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger auswirken dürfte.
VII. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzplanverfahren
Die bisher streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt hat, ist nunmehr dahingehend geregelt, dass auch dann ein Insolvenzplan zulässig und damit möglich ist. So gelten gem. § 210a InsO die Vorschriften über den Insolvenzplan bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit der Maßgabe, dass
- an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nr. 3 InsO treten und
- für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nr. 2 InsO entsprechend gilt.
Ferner sieht § 258 Abs. 2 InsO nunmehr eine Einschränkung der sofortigen Pflicht zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vor. Im Gegensatz zu früher muss der Verwalter jetzt, bevor das Insolvenzverfahren vom Gericht aufgehoben wird, nur noch die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Masseansprüche Sicherheit leisten; dabei kann vom Verwalter für die nicht fälligen Masseansprüche auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Sowie die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Dabei hat der Verwalter gem. § 258 Abs. 2 S. 1 InsO vor der Aufhebung die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Masseansprüche Sicherheiten zu leisten.
VIII. Behandlung der Rechte der Anteilseigner im Insolvenzplan
1. Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan
§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:
• Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.);
• Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
• die Leistung von Sacheinlagen;
• der Ausschluss von Bezugsrechten;
• die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.
Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO. Eingriffe in Gesellschafterrechte haben vereinzelt Auswirkungen auf Verträge des Schuldners mit Dritten, sofern in diesen Verträgen an bestimmte Gesellschaftsverhältnisses angeknüpft wird, sog. „change of control“-Klauseln; eine Verletzung solcher Klauseln berechtigt den Vertragspartner oftmals zum Rücktritt oder zur Kündigung. § 225a Abs. 4 InsO bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Maßnahmen nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO den Vertragspartner des Schuldners trotz eines etwaigen Verstoßes gegen solche „change of control“-Klauseln nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen berechtigen; dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sofern eine Maßnahme nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO für einen Anteilseigner einen wichtigen Grund zum Austritt aus der Gesellschaft darstellt und er von diesem Austrittsrecht Gebrauch macht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches gem. § 225a Abs. 5 InsO die Vermögenslage der insolventen Gesellschaft im Falle ihrer Abwicklung maßgeblich. Dabei kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage der Gesellschaft durch den Plan vorgesehen werden, dass die Auszahlung an den Anteilseigner bis zu 3 Jahre – verzinslich – gestundet wird.
2. Gruppenbildung und Beteiligung der Anteilseigner am Planverfahren
Da somit Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan zukünftig möglich sind, muss ihnen eine Beteiligung am Insolvenzplanverfahren ermöglicht werden, in dem sie über den Plan – sowie die anderen Beteiligten auch – mit abstimmen zu können. § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO bestimmt daher, dass für die Anteilseigner eine eigene Gruppe zu bilden ist, sofern in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Damit sieht die Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren wie folgt aus:
- Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wobei für die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe gebildet werden soll (§ 222 Abs. 3 InsO);
- Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger gem. § 38 InsO, d.h. der einfachen (ungesicherten) Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO);
- Gruppe der nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO);
- Gruppe der Anteilseigner, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Soll durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner eingegriffen werden, sind sie gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu laden. Nach § 238a InsO bestimmen sich ihre Stimmrechte in dem Termin allein nach ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. Gem. § 243 InsO stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger bedarf es der sog. Kopf- und Summenmehrheit, d. h. gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Gem. § 244 Abs. 3 InsO gilt für die an der Abstimmung beteiligten Anteilseigner die Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Maßgabe, dass an die Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
3. Anteilseigner unterliegen dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO
Gem. § 245 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe auch dann als erteilt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan jedoch nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stehen würden,
- sie angemessen an dem Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll und
- die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
Für die Gruppe der Anteilseigner liegt dabei gem. § 245 Abs. 3 InsO eine angemessene Beteiligung i.S.v. § 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, wenn
- kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruches übersteigen und
- kein Anteilseigner, der ohne den Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.
Findet mithin ein Insolvenzplan, der von den Anteilseignern abgelehnt wird, unter den Gläubigern eine Mehrheit, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der Anteilsinhaber ersetzen, sofern durch den Plan nicht weiter in ihre Rechte eingegriffenen wird, als § 245 Abs. 3 InsO erlaubt. Damit können Anteilseigner, die nicht mehr bereit sind, der insolventen Gesellschaft mit neuen Gesellschafterleistungen zur Verfügung zu stehen und somit keinen Beitrag zur Sanierung mehr leisten, mit geringen bis gar keinen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft „gedrängt“ werden. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO gilt somit nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Anteilseigner uneingeschränkt. Darüber hinaus bestimmt § 246a InsO, dass die Zustimmung einer Gruppe der Anteilsinhaber im Falle fehlender Mitwirkung im Abstimmungstermin als erteilt gilt.
IX. Weitere Regelungen
1. Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung von Fristen
Des Weiteren wurden zur Beschleunigung des Insolvenzplanverfahrens neue/kürzere Fristen eingeführt. So soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen darüber entscheiden, ob es den Plan nach § 231 InsO zurückweist oder nicht, § 231 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 InsO.
Die nach § 232 InsO einzuholenden Stellungnahmen des Gläubigerausschusses, des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters sollen dem Gericht zukünftig ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorliegen, § 232 Abs. 3 Satz 2 InsO.
2. Wirkung für alle Beteiligten
Gem. § 254b InsO gelten die Wirkungen des vom Gericht bestätigten Insolvenzplanes auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben sowie für Beteiligte, die dem Plan lediglich widersprochen haben, jedoch nicht gegen ihn gestimmt haben.
3. Vollstreckungsschutz
Gefährden nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht gem. § 259a InsO auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen.
4. Besondere Verjährungsfrist
Ferner wird durch § 259b InsO bestimmt, dass die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
Gem. § 259 Abs. 4 InsO ist die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers allerdings gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
X. Beratungsempfehlung
Mit einem Insolvenzplan lassen sich Unternehmenssanierungen umsetzen, die außergerichtlich oftmals am Widerstand einzelner Gläubiger scheitern. Durch eine geschickte Bildung der Gläubigergruppen sowie durch das Herbeiführen von Mehrheitsentscheidungen können diese sog. „Akkordstörer“ überstimmt werden.