Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
1. Allgemeines
Das Schutzschirmverfahren ist in § 270d InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren (§§ 270 bis 285 InsO).
Strebt der Schuldner eine Insolvenz in Eigenverwaltung an, ist für ihn von hoher Bedeutung, dass er – was die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Umsetzung des Sanierungsprozesses anbelangt – auch nach Stellung des Insolvenzantrages keinen Kontrollverlust befürchten muss. Um zu umgehen, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21, 22 InsO einsetzt – der den Schuldner zwangsläufig in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt – kann der Schuldner, welcher die Eigenverwaltung anstrebt und der bereits zahlungsunfähig gem. § 17 InsO ist, über § 270a InsO darauf hinwirken, dass das Gericht von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung absieht und lediglich einen vorläufigen Sachwalter einsetzt. Für den Fall, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht (§ 18 InsO), steht ihm darüber hinaus der Weg über das Schutzschirmverfahren des § 270d InsO, welches ihm die maximale Handlungsfreiheit nach Stellung des Insolvenzantrages einräumt, offen.
2. Vorteile aus Sicht der Sanierungspraxis
Mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270d InsO hat der Gesetzgeber für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen – von der Aktiengesellschaft über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis hin zum Einzelunternehmer und Freiberufler – die Möglichkeit geschaffen, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren – Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – eine Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten. Erforderliche Abstimmungen mit den wichtigsten Gläubigern – insbesondere den Banken, den Lieferanten und Warenkreditversicherern sowie den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat – ohne die keine Sanierung gelingen kann sowie die Planerstellung selbst können damit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, ohne dass der Schuldner bzw. seine Organe aufgrund der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung gem. §§ 21, 22 InsO einen Kontrollverlust über das operative Geschäft und den weiteren Sanierungsprozesses befürchten müssen; dies gilt jedoch nur, wenn der Schuldner und seine Organe auch ein Insolvenzplanverfahren zum Zwecke der Eigensanierung auch tatsächlich anstreben.
3. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung des Schutzschirms
Damit das Insolvenzgericht zugunsten des Schuldners bzw. seiner Organe das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO anordnet, muss der Schuldner zunächst einen darauf gerichteten Antrag stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vom Schuldner erfüllt werden:
3.1. Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
Der Schuldner muss – wie bereits angesprochen – selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen (Eigenantrag), der den Anforderungen des § 13 InsO zu entsprechen hat. Dabei darf der Schuldner seinen Insolvenzantrag lediglich auf drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO und/oder Überschuldung i.S.v. § 19 InsO stützen. Gem. § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen aktuell noch vollumfänglich nachkommen kann, er gleichwohl sicher weiß, dass er demnächst seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr wird erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig gem. § 17 InsO, kann er diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen. Die Möglichkeit unter den Schutzschirm des § 270d InsO zu gelangen, besteht für ihn dann nicht mehr.
3.2. Antrag auf Eigenverwaltung / Eigensanierung über einen Insolvenzplan
Der Schuldner bzw. seine Organe sollen die Vorteile des Schutzschirmverfahrens nach Auffassung des Gesetzgebers nur dann für sich einsetzen können, wenn auch die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung anstrebt wird. § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt daher, dass der Schuldner neben dem eigentlichen Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Eigenverwaltung gem. § 270a InsO gestellt hat. Ferner hat der Antrag des Schuldners auf den Schutzschirm nur Aussicht auf Erfolg, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
3.3. Bescheinigung einer qualifizierten Person
Des Weiteren muss der Schuldner bzw. seine Organe mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, welche inhaltlich aufzeigt, dass (lediglich) drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, er mithin noch nicht zahlungsunfähig ist, und dass die vom Schuldner angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
4. Rechtsfolgen der Anordnung
Liegen alle unter II. 3. genannten Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO an. Der weitere Verfahrensablauf in der Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich dann wie folgt dar:
a) Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestimmt das Gericht zunächst eine Frist, in der der Schuldner einen Insolvenzplan gem. § 217 ff. InsO vorzulegen hat. Der Plan muss auf eine Eigensanierung hin ausgerichtet sein. Die Frist darf maximal drei Monate betragen, § 270d Abs. 1, Satz 2 InsO.
b) Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
Ferner hat das Gericht gem. § 270d Abs. 2 InsO mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens zur Wahrung der Gläubigerinteressen einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung – siehe unter II. 3. c) – ist. Dabei kann der Schuldner eine geeignete Person als Sachwalter vorschlagen. Über diesen Vorschlag des Schuldners kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist, was das Gericht zu begründen hat.
5. Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
Das Insolvenzgericht kann gem. § 270d Abs. 4 InsO die Anordnung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der Frist wieder aufheben.
Sollte zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, sind der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter gem. § 270d Abs. 4, Satz 1 InsO verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Allerdings darf das Insolvenzgericht aufgrund nachträglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit das Schutzschirmverfahren nicht aufheben.
6. Resümee
Mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung einen weiteren Anreiz dafür geschaffen, dass Unternehmen und ihre Organe im Falle einer wirtschaftlichen Krise auch eine Sanierung im Wege einer Planinsolvenz als Option in ihre Überlegungen und Anstrengungen zum Erhalt des Unternehmens mit einbeziehen. Dabei stellt das Schutzschirmverfahren sicher, dass dem Schuldner zum einen Zeit gegeben wird, ein Sanierungskonzept auch unter Insolvenzbedingungen auszuarbeiten, wobei in diese Phase auch die zwingend erforderliche Kommunikation und Abstimmung mit den Gläubigern fallen kann.
Das Schutzschirmverfahren ist in § 270d InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren (§§ 270 bis 285 InsO).
Strebt der Schuldner eine Insolvenz in Eigenverwaltung an, ist für ihn von hoher Bedeutung, dass er – was die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Umsetzung des Sanierungsprozesses anbelangt – auch nach Stellung des Insolvenzantrages keinen Kontrollverlust befürchten muss. Um zu umgehen, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21, 22 InsO einsetzt – der den Schuldner zwangsläufig in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt – kann der Schuldner, welcher die Eigenverwaltung anstrebt und der bereits zahlungsunfähig gem. § 17 InsO ist, über § 270a InsO darauf hinwirken, dass das Gericht von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung absieht und lediglich einen vorläufigen Sachwalter einsetzt. Für den Fall, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht (§ 18 InsO), steht ihm darüber hinaus der Weg über das Schutzschirmverfahren des § 270d InsO, welches ihm die maximale Handlungsfreiheit nach Stellung des Insolvenzantrages einräumt, offen.
2. Vorteile aus Sicht der Sanierungspraxis
Mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270d InsO hat der Gesetzgeber für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen – von der Aktiengesellschaft über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis hin zum Einzelunternehmer und Freiberufler – die Möglichkeit geschaffen, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren – Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – eine Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten. Erforderliche Abstimmungen mit den wichtigsten Gläubigern – insbesondere den Banken, den Lieferanten und Warenkreditversicherern sowie den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat – ohne die keine Sanierung gelingen kann sowie die Planerstellung selbst können damit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, ohne dass der Schuldner bzw. seine Organe aufgrund der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung gem. §§ 21, 22 InsO einen Kontrollverlust über das operative Geschäft und den weiteren Sanierungsprozesses befürchten müssen; dies gilt jedoch nur, wenn der Schuldner und seine Organe auch ein Insolvenzplanverfahren zum Zwecke der Eigensanierung auch tatsächlich anstreben.
3. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung des Schutzschirms
Damit das Insolvenzgericht zugunsten des Schuldners bzw. seiner Organe das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO anordnet, muss der Schuldner zunächst einen darauf gerichteten Antrag stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vom Schuldner erfüllt werden:
3.1. Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
Der Schuldner muss – wie bereits angesprochen – selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen (Eigenantrag), der den Anforderungen des § 13 InsO zu entsprechen hat. Dabei darf der Schuldner seinen Insolvenzantrag lediglich auf drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO und/oder Überschuldung i.S.v. § 19 InsO stützen. Gem. § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen aktuell noch vollumfänglich nachkommen kann, er gleichwohl sicher weiß, dass er demnächst seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr wird erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig gem. § 17 InsO, kann er diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen. Die Möglichkeit unter den Schutzschirm des § 270d InsO zu gelangen, besteht für ihn dann nicht mehr.
3.2. Antrag auf Eigenverwaltung / Eigensanierung über einen Insolvenzplan
Der Schuldner bzw. seine Organe sollen die Vorteile des Schutzschirmverfahrens nach Auffassung des Gesetzgebers nur dann für sich einsetzen können, wenn auch die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung anstrebt wird. § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt daher, dass der Schuldner neben dem eigentlichen Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Eigenverwaltung gem. § 270a InsO gestellt hat. Ferner hat der Antrag des Schuldners auf den Schutzschirm nur Aussicht auf Erfolg, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
3.3. Bescheinigung einer qualifizierten Person
Des Weiteren muss der Schuldner bzw. seine Organe mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, welche inhaltlich aufzeigt, dass (lediglich) drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, er mithin noch nicht zahlungsunfähig ist, und dass die vom Schuldner angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
4. Rechtsfolgen der Anordnung
Liegen alle unter II. 3. genannten Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO an. Der weitere Verfahrensablauf in der Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich dann wie folgt dar:
a) Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestimmt das Gericht zunächst eine Frist, in der der Schuldner einen Insolvenzplan gem. § 217 ff. InsO vorzulegen hat. Der Plan muss auf eine Eigensanierung hin ausgerichtet sein. Die Frist darf maximal drei Monate betragen, § 270d Abs. 1, Satz 2 InsO.
b) Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
Ferner hat das Gericht gem. § 270d Abs. 2 InsO mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens zur Wahrung der Gläubigerinteressen einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung – siehe unter II. 3. c) – ist. Dabei kann der Schuldner eine geeignete Person als Sachwalter vorschlagen. Über diesen Vorschlag des Schuldners kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist, was das Gericht zu begründen hat.
5. Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
Das Insolvenzgericht kann gem. § 270d Abs. 4 InsO die Anordnung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der Frist wieder aufheben.
Sollte zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, sind der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter gem. § 270d Abs. 4, Satz 1 InsO verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Allerdings darf das Insolvenzgericht aufgrund nachträglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit das Schutzschirmverfahren nicht aufheben.
6. Resümee
Mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung einen weiteren Anreiz dafür geschaffen, dass Unternehmen und ihre Organe im Falle einer wirtschaftlichen Krise auch eine Sanierung im Wege einer Planinsolvenz als Option in ihre Überlegungen und Anstrengungen zum Erhalt des Unternehmens mit einbeziehen. Dabei stellt das Schutzschirmverfahren sicher, dass dem Schuldner zum einen Zeit gegeben wird, ein Sanierungskonzept auch unter Insolvenzbedingungen auszuarbeiten, wobei in diese Phase auch die zwingend erforderliche Kommunikation und Abstimmung mit den Gläubigern fallen kann.